Die folgenden Unterlagen sind nicht an Personen gerichtet, die sich in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada oder Japan befinden, oder für deren Zugriff bestimmt. Diese Unterlagen begründen oder bilden weder in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada oder Japan oder einer Rechtsordnung, in welcher ein solches Angebot oder eine solche Werbung nicht gestattet sind, noch gegenüber einer Person, der gegenüber es rechtswidrig ist, ein solches Angebot abzugeben oder eine solche Aufforderung zu schalten, einen Teil eines Angebots oder eine Aufforderung dazu, Wertpapiere zu erwerben oder zu zeichnen.
Die hier erwähnten Wertpapiere wurden nicht und werden nicht gemäß dem Securities Act registriert werden und dürfen in den Vereinigten Staaten außer im Rahmen der Ausnahmetatbestände von den Registrierungsanforderungen des Securities Act oder im Rahmen von diesem nicht unterfallenden Transaktionen nicht angeboten oder verkauft werden. In den Vereinigten Staaten wird es für die Wertpapiere kein öffentliches Angebot geben.
Die nachfolgenden Unterlagen sind innerhalb des Vereinigten Königreiches nur an (i) professionelle Anleger, die unter Artikel 19(5) der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (die „Verordnung“) fallen, oder (ii) vermögende Gesellschaften und andere Personen, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung fallen und an die man rechtmäßig herantreten kann, gerichtet (wobei diese Personen zusammen als „Maßgebliche Personen“ bezeichnet werden). Die Wertpapiere stehen nur Maßgeblichen Personen zur Verfügung und jede Aufforderung, jedes Angebot oder jede Vereinbarung, solche Wertpapiere zu zeichnen, zu kaufen oder anderweitig zu erwerben, wird nur gegenüber Maßgeblichen Personen abgegeben. Personen, die keine Maßgeblichen Personen sind, sollten in keinem Fall im Hinblick oder im Vertrauen auf diese Unterlagen oder ihren Inhalt handeln.
Im Hinblick auf jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der die Richtlinie 2003/71/EG, in der gültigen Fassung (die “Prospektrichtlinie”)(jeweils ein “Maßgeblicher Mitgliedsstaat”), umgesetzt hat, wurde ein Angebot der Wertpapiere an die Öffentlichkeit nicht gemacht und wird in einem solchen Maßgeblichen Mitgliedsstaat nicht gemacht werden, es sei denn, in einem solchen Maßgeblichen Mitgliedsstaat darf ein Angebot von Wertpapieren an die Öffentlichkeit jederzeit unter den nachstehenden Ausnahmen von der Prospektrichtlinie gemacht werden, wenn sie in dem Maßgeblichen Mitgliedsstaat umgesetzt wurde:
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an jedes Rechtssubjekt, das ein qualifizierter Anleger gemäß der Definition in der Prospektrichtlinie ist, oder
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an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen (ohne Berücksichtigung von qualifizierten Anlegern wie in der Prospektrichtlinie definiert), wie gemäß der Prospektrichtlinie gestattet, oder
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unter anderen Umständen, die dem Anwendungsbereich von Artikel 3 Abs. 2 der Prospektrichtlinie unterfallen;
Für Zwecke dieser Bestimmung, bedeutet der Begriff ein „Angebot an die Öffentlichkeit“ in Bezug auf alle Wertpapiere in jedem Maßgeblichen Mitgliedsstaat die Mitteilung in jeder Form und in jeder Art und Weise von hinreichender Information bzgl. der Bedingungen des Angebots und aller anzubietenden Wertpapiere, die einen Anleger in die Lage versetzt, über den Erwerb der Wertpapiere zu entscheiden, zumal dieses in dem Maßgeblichen Mitgliedsstaat durch jede Maßnahme, welche die Prospektrichtlinie in diesem Maßgeblichen Mitgliedsstaat umsetzt, abgewandelt sein kann, und der Begriff „Prospektrichtlinie“ umfasst jede sachbezogene Umsetzungsmaßnahme in jedem Maßgeblichen Mitgliedsstaat.
In bestimmten Rechtsordnungen kann es rechtswidrig sein, die Unterlagen einzusehen, die Sie im Begriff sind abzurufen. In anderen Rechtsordnungen ist es möglicherweise nur bestimmten Personengruppen gestattet, solche Unterlagen einzusehen. Jede Person, die bestrebt ist, diese Unterlagen einzusehen, hat sich zunächst zu vergewissern, dass sie nicht ortsbedingten Anforderungen unterliegt, die ihr dies verbieten oder insofern einschränken.
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