Die folgenden Unterlagen sind nicht an Personen gerichtet, die sich in den Vereinigten Staaten,
Australien, Kanada oder Japan befinden, oder für deren Zugriff bestimmt. Diese Unterlagen begründen
oder bilden weder in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada oder Japan oder einer
Rechtsordnung, in welcher ein solches Angebot oder eine solche Werbung nicht gestattet sind, noch
gegenüber einer Person, der gegenüber es rechtswidrig ist, ein solches Angebot abzugeben oder eine
solche Aufforderung zu schalten, einen Teil eines Angebots oder eine Aufforderung dazu, Wertpapiere
zu erwerben oder zu zeichnen.
Die hier erwähnten Wertpapiere wurden nicht und werden nicht gemäß dem Securities Act registriert
werden und dürfen in den Vereinigten Staaten außer im Rahmen der Ausnahmetatbestände von den
Registrierungsanforderungen des Securities Act oder im Rahmen von diesem nicht unterfallenden
Transaktionen nicht angeboten oder verkauft werden. In den Vereinigten Staaten wird es für die
Wertpapiere kein öffentliches Angebot geben.
Die nachfolgenden Unterlagen sind innerhalb des Vereinigten Königreiches nur an (i) professionelle
Anleger, die unter Artikel 19(5) der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion)
Order 2005 (die „Verordnung“) fallen, oder (ii) vermögende Gesellschaften und andere Personen, die
unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung fallen und an die man rechtmäßig herantreten kann,
gerichtet (wobei diese Personen zusammen als „Maßgebliche Personen“ bezeichnet werden). Die
Wertpapiere stehen nur Maßgeblichen Personen zur Verfügung und jede Aufforderung, jedes Angebot oder
jede Vereinbarung, solche Wertpapiere zu zeichnen, zu kaufen oder anderweitig zu erwerben, wird nur
gegenüber Maßgeblichen Personen abgegeben. Personen, die keine Maßgeblichen Personen sind, sollten
in keinem Fall im Hinblick oder im Vertrauen auf diese Unterlagen oder ihren Inhalt handeln.
Im Hinblick auf jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der die Richtlinie
2003/71/EG, in der gültigen Fassung (die “Prospektrichtlinie”)(jeweils ein “Maßgeblicher
Mitgliedsstaat”), umgesetzt hat, wurde ein Angebot der Wertpapiere an die Öffentlichkeit nicht
gemacht und wird in einem solchen Maßgeblichen Mitgliedsstaat nicht gemacht werden, es sei denn, in
einem solchen Maßgeblichen Mitgliedsstaat darf ein Angebot von Wertpapieren an die Öffentlichkeit
jederzeit unter den nachstehenden Ausnahmen von der Prospektrichtlinie gemacht werden, wenn sie in
dem Maßgeblichen Mitgliedsstaat umgesetzt wurde:
-
an jedes Rechtssubjekt, das ein qualifizierter Anleger gemäß der Definition in der
Prospektrichtlinie ist, oder
-
an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen (ohne Berücksichtigung von
qualifizierten Anlegern wie in der Prospektrichtlinie definiert), wie gemäß der
Prospektrichtlinie gestattet, oder
-
unter anderen Umständen, die dem Anwendungsbereich von Artikel 3 Abs. 2 der Prospektrichtlinie
unterfallen;
Für Zwecke dieser Bestimmung, bedeutet der Begriff ein „Angebot an die Öffentlichkeit“ in Bezug auf
alle Wertpapiere in jedem Maßgeblichen Mitgliedsstaat die Mitteilung in jeder Form und in jeder Art
und Weise von hinreichender Information bzgl. der Bedingungen des Angebots und aller anzubietenden
Wertpapiere, die einen Anleger in die Lage versetzt, über den Erwerb der Wertpapiere zu entscheiden,
zumal dieses in dem Maßgeblichen Mitgliedsstaat durch jede Maßnahme, welche die Prospektrichtlinie
in diesem Maßgeblichen Mitgliedsstaat umsetzt, abgewandelt sein kann, und der Begriff
„Prospektrichtlinie“ umfasst jede sachbezogene Umsetzungsmaßnahme in jedem Maßgeblichen
Mitgliedsstaat.
In bestimmten Rechtsordnungen kann es rechtswidrig sein, die Unterlagen einzusehen, die Sie im
Begriff sind abzurufen. In anderen Rechtsordnungen ist es möglicherweise nur bestimmten
Personengruppen gestattet, solche Unterlagen einzusehen. Jede Person, die bestrebt ist, diese
Unterlagen einzusehen, hat sich zunächst zu vergewissern, dass sie nicht ortsbedingten Anforderungen
unterfällt, die ihr dies verbieten oder insofern einschränken.
Sollte es Ihnen nicht erlaubt sein, die auf dieser Webseite enthaltenen Unterlagen einzusehen oder
bestehen in Ansehung Ihrer Berechtigung insofern irgendwelche Zweifel, verlassen Sie bitte diese
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Zugang zu digitalisierten Ausfertigungen dieser Unterlagen wird auf dieser Webseite von Bayer in
gutem Glauben und ausschließlich zu Informationszwecken angeboten. Der Umstand, dass
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den Erwerb von Wertpapieren der Bayer abzugeben. Des Weiteren begründet dies keine Empfehlung der
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